Aus einem real dokumentierten Fall: Eine Forderung über 1.072,21 EUR (500 EUR „immaterieller Schadensersatz“ nach Art. 82 DSGVO + 572,21 EUR Anwaltskosten) wurde binnen drei Tagen zum vollständigen schriftlichen Verzicht gebracht. Keine Rechtsberatung — bei Klagen oder Unsicherheit: Anwalt einschalten.
Die typische Abmahnung dieser Art: Du hast eine Kaltakquise-E-Mail ohne Einwilligung an eine Geschäftsadresse geschickt. Es folgt ein anwaltliches Schreiben mit vier Forderungen — strafbewehrte Unterlassungserklärung, Auskunft nach Art. 15 DSGVO, 500 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und Anwaltskosten (oft ~570 EUR aus 5.000 EUR Gegenstandswert), zahlbar aufs Kanzleikonto, kurze Frist, Klagedrohung.
Eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben (nicht deren Formular): ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ohne jede Zahlungsklausel, Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“ (Höhe nach billigem Ermessen, gerichtlich überprüfbar). Damit ist die Wiederholungsgefahr ausgeräumt — Eilverfahren und Unterlassungsklage sind vom Tisch. Die Art.-15-Auskunft vollständig und ehrlich erteilen: Datenherkunft, Zweck, Empfänger, Speicherdauer, Löschung bestätigen.
Kernentscheidung: BGH, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 109/23 — für eine einzelne unverlangte Werbe-E-Mail gibt es keinen pauschalen immateriellen Schadensersatz; ein konkreter Schaden muss dargelegt und nachgewiesen werden. Flankierend der EuGH: Der bloße DSGVO-Verstoß genügt nicht (C‑300/21), Befürchtungen nur bei Nachweis (C‑590/22), hypothetische Risiken nie (C‑687/21). Der oft bemühte „Kontrollverlust“ (BGH VI ZR 10/24) betrifft Datenlecks mit Offenlegung an unbekannte Dritte — nicht den Empfang einer Mail auf einer selbst veröffentlichten Geschäftsadresse.
Zusätzlich prüfen: Wurde ein persönlicher Schaden konkret vorgetragen — oder nur Textbausteine? Wechselt die Begründung nach deinem Widerspruch, während der Betrag gleich bleibt? Beides dokumentieren.
Je mehr zutreffen, desto stärker die Position (Wertungen des § 8c UWG, über § 242 BGB auch bei deliktischen Ansprüchen; BGH I ZR 83/23 „Vielfachabmahner II“):
Die Abmahnindustrie lebt davon, dass der Ausgangsvorwurf stimmt: E-Mail-Kaltakquise ohne Einwilligung ist nach § 7 Abs. 2 UWG unzulässig — auch B2B, auch bei einer einzigen Mail. Wer weiter kalt mailt, füttert das Modell. Umstellen auf Double-Opt-in, Briefpost, Telefon (in engen B2B-Grenzen) oder soziale Netzwerke; mindestens Verzeichnis-, Portal- und Katalogdomains konsequent filtern und einen dauerhaften Suppression-Prozess dokumentieren.
| # | Aufgabe | ✓ |
|---|---|---|
| 1 | Fristen notiert, alles archiviert, nichts unterschrieben | ☐ |
| 2 | Modifizierte UE (Hamburger Brauch, ohne Zahlungsklauseln) abgegeben | ☐ |
| 3 | Art.-15-Auskunft erteilt, Adresse gesperrt | ☐ |
| 4 | ALLE Adressen/Domains aus der Vollmacht dauerhaft geblockt | ☐ |
| 5 | §-10-RVG-Berechnung und Vergütungsfragen schriftlich verlangt | ☐ |
| 6 | Zahlungsansprüche mit VI ZR 109/23 + I ZR 129/19 zurückgewiesen | ☐ |
| 7 | Missbrauchsindizien gesammelt und archiviert | ☐ |
| 8 | Ggf. Beschwerden RAK / BfJ / Art. 77 DSGVO | ☐ |
| 9 | Eigene Kaltakquise umgestellt | ☐ |
Der diesem Leitfaden zugrunde liegende Fall ist vollständig durch Unterlagen, öffentliche Register und archivierte Webseiten dokumentiert. Die belegten Abläufe:
Beweissicherung (unveränderlich archiviert im Internet Archive): rechto.de/service/werbemails-b2b/ · rechto.de/contact/ (Impressum) · rechto.de/agb/. Wertungen in diesem Abschnitt sind als solche erkennbar; alle Tatsachenangaben sind durch die genannten Quellen und die Korrespondenz belegt. Den Genannten steht jederzeit eine Stellungnahme offen, die hier wiedergegeben wird; sollte sich eine Angabe als unzutreffend erweisen, wird sie nach Prüfung unverzüglich korrigiert (Kontakt über das Impressum).
Die folgenden Muster stammen aus dem oben dokumentierten Fall und wurden vollständig anonymisiert. Alle Platzhalter stehen in eckigen Klammern; als „Optional“ markierte Passagen nur übernehmen, wenn der beschriebene Umstand im eigenen Fall tatsächlich vorliegt. Die Muster sind keine Rechtsberatung — bei Klageerhebung oder Unsicherheit: Anwalt einschalten.
| Muster | Wofür (Schritt im Leitfaden) |
|---|---|
| Muster 1: Erwiderung auf die Abmahnung | Das zentrale Antwortschreiben: Unterlassung + Auskunft erfüllen, Zahlungsforderungen mit BGH VI ZR 109/23 und § 10 RVG zurückweisen, Fragenkatalog zur Abmahnpraxis (Schritte 2–6) |
| Muster 2: Modifizierte Unterlassungserklärung | Strafbewehrte UE nach Hamburger Brauch — ohne Zahlungsklauseln, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (Schritt 2) |
| Muster 3: Vergleichs- und Erledigungsangebot | Befristetes Angebot: beidseitiger Verzicht, Kostenaufhebung (Schritt 6, optional) |
| Muster 4: Beschwerde an die Rechtsanwaltskammer | Berufsrechtliche Prüfung: irreführende Zitate, nicht existierende Normen, Serienindizien (Schritt 7) |
| Muster 5: Eigenes Auskunftsersuchen Art. 15 DSGVO | Datenschutz-Gegenrecht: Auskunftsersuchen an den Abmahner mit Monatsfrist (Schritt 7) |
| Muster 6: Löschersuchen Art. 17 DSGVO | Der Schlusspunkt: Sobald die Gegenseite auf die Zahlungsforderungen verzichtet hat, Löschung der eigenen Daten bei Kanzlei und Abmahner verlangen — inkl. Einschränkung nach Art. 18 für Handakten-Pflichtdaten (§ 50 BRAO) und Empfängerbenachrichtigung nach Art. 19 (Schritt 7) |
In aller Regel nicht. Der BGH hat mit Urteil vom 28.01.2025 (VI ZR 109/23) entschieden, dass es für eine einzelne unverlangte Werbe-E-Mail keinen pauschalen immateriellen Schadensersatz gibt. Der Anspruchsteller muss einen konkreten Schaden darlegen und nachweisen — der bloße DSGVO-Verstoß genügt nach der EuGH-Rechtsprechung (u. a. C‑300/21) nicht.
Nein. Vorformulierte Erklärungen enthalten regelmäßig Zahlungsverpflichtungen und feste Vertragsstrafen. Stattdessen eine modifizierte Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch abgeben: ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, ohne Zahlungsklauseln, Vertragsstrafe der Höhe nach ins billige Ermessen gestellt.
Nur, wenn sie dem Mandanten tatsächlich entstanden sind. Zunächst eine Berechnung nach § 10 RVG verlangen. Zahlt der Mandant selbst nichts (Erfolgshonorar, Freistellung, „Null-Kosten-Garantie“), fehlt es an einem erstattungsfähigen Schaden (vgl. BGH I ZR 129/19; zur möglichen Strafbarkeit BGH 1 StR 483/16).
Das ist riskant: Unterlassungs- und Auskunftsanspruch sind bei E-Mail-Kaltakquise ohne Einwilligung meist berechtigt. Wer gar nicht reagiert, riskiert eine einstweilige Verfügung mit zusätzlichen Kosten. Richtig ist: Berechtigtes sofort erfüllen, unberechtigte Zahlungsforderungen präzise zurückweisen.
Dass der Empfang einer einzelnen unverlangten Werbe-E-Mail für sich genommen keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO begründet. Ein konkreter immaterieller Schaden muss dargelegt und bewiesen werden; ein Pauschalbetrag wie 500 Euro lässt sich darauf nicht stützen.
Bei einem Streitwert um 1.000 EUR entscheidet das Amtsgericht (kein Anwaltszwang); das Kostenrisiko bei vollständiger Niederlage liegt grob bei 400–700 EUR. Mit der BGH- und EuGH-Rechtsprechung zu Art. 82 DSGVO ist die Verteidigungsposition in dieser Konstellation sehr stark.
BGH, Urt. v. 28.01.2025 – VI ZR 109/23: dejure.org/2025,3513
BGH, Urt. v. 07.03.2024 – I ZR 83/23 „Vielfachabmahner II“: medien-internet-und-recht.de
BGH, Urt. v. 28.05.2020 – I ZR 129/19: dejure.org
BGH, Beschl. v. 08.02.2017 – 1 StR 483/16: hrr-strafrecht.de
EuGH C-300/21, C-590/22, C-687/21: curia.europa.eu
§ 7 UWG: gesetze-im-internet.de ·
§ 10 RVG: gesetze-im-internet.de ·
§ 8c UWG: gesetze-im-internet.de
Rechtsdienstleistungsregister: rechtsdienstleistungsregister.de
Dieser Leitfaden gibt dokumentierte Erfahrungen und öffentlich zugängliche Rechtsprechung wieder (Stand: August 2026). Sämtliche Tatsachenangaben zum dokumentierten Fall sind durch die Korrespondenz der Beteiligten, öffentliche Register und archivierte Webseiten belegt; Bewertungen sind als solche gekennzeichnet. In den laufenden Aufsichtsverfahren ist nichts abschließend festgestellt. Er ist keine Rechtsberatung; jeder Fall liegt anders. Verantwortlich für den Inhalt: Digitarlo, Marlo Möll, Moers — Impressum · Datenschutz